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   VG München, 30.07.2021 - M 18 E 21.3668   

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VG München, 30.07.2021 - M 18 E 21.3668 (https://dejure.org/2021,33343)
VG München, Entscheidung vom 30.07.2021 - M 18 E 21.3668 (https://dejure.org/2021,33343)
VG München, Entscheidung vom 30. Juli 2021 - M 18 E 21.3668 (https://dejure.org/2021,33343)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 123; SGB VIII § 13
    Interimsweise Vergabe von Jugendhilfeleistungen in Form der Schulsozialarbeit

  • rewis.io

    Einstweiliger Rechtsschutz, Vergabe von Jugendhilfeleistungen, "Interimsvergabeverfahren"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Niedersachsen, 29.10.2018 - 10 ME 363/18

    Verwaltungsrechtsweg für eine Streitigkeit um die Vergabe einer Konzession für

    Auszug aus VG München, 30.07.2021 - M 18 E 21.3668
    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist für die Frage des einschlägigen Rechtswegs im Bereich der Unterschwellenvergabe die Rechtsform staatlichen Handeln maßgeblich: Ist diese privatrechtlich, so ist es grundsätzlich auch die betreffende Streitigkeit; vollzieht sich das staatliche Handeln in den Bahnen des öffentlichen Rechts, ist hingegen der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (BGH, B.v. 23.1.2012 - X ZB 5/11 - juris Rn. 20; sich dem anschließend ThürOVG, B.v. 26.2.2020 - 3 VO 517/17 - juris Rn. 7 und NdsOVG, B.v. 29.10.2018 - 10 ME 363/18 - juris Rn. 8 jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, B.v. 2.5.2007 - 6 B 10/07 - juris).

    Unabhängig davon, ob eine Finanzierung dieser Leistung über eine Förderung nach § 74 SGB VIII oder eine Vereinbarung nach § 77 SGB VIII erfolgt, erfolgt ein solche prägend in den Formen des öffentlichen Rechts (vgl. zur Finanzierung eines Kindertagesstätte NdsOVG, B.v. 29.10.2018 - 10 ME 363/18 - juris Rn. 8 ff.; zu § 77 SGB VIII VG Münster, U.v. 18.8.2004 - 9 L 970/04 - juris Rn. 8).

    Wird der Zuschlag erteilt, schließt dies den Primärrechtsschutz des Antragstellers aus (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 29.10.2018 - 10 ME 363/18 - juris Rn. 16 m.w.N.).

  • BVerwG, 02.05.2007 - 6 B 10.07

    Beschwerde; weitere Beschwerde; sofortige weitere Beschwerde; "unterschwelliges"

    Auszug aus VG München, 30.07.2021 - M 18 E 21.3668
    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist für die Frage des einschlägigen Rechtswegs im Bereich der Unterschwellenvergabe die Rechtsform staatlichen Handeln maßgeblich: Ist diese privatrechtlich, so ist es grundsätzlich auch die betreffende Streitigkeit; vollzieht sich das staatliche Handeln in den Bahnen des öffentlichen Rechts, ist hingegen der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (BGH, B.v. 23.1.2012 - X ZB 5/11 - juris Rn. 20; sich dem anschließend ThürOVG, B.v. 26.2.2020 - 3 VO 517/17 - juris Rn. 7 und NdsOVG, B.v. 29.10.2018 - 10 ME 363/18 - juris Rn. 8 jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, B.v. 2.5.2007 - 6 B 10/07 - juris).

    Diese sind dann öffentlich-rechtlich, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen nicht für jedermann gelten, sondern Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben sind, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet (BVerwG, B.v. 2.5.2007 - 6 B 10/07 - juris Rn. 4; ThürOVG, B.v. 26.2.2020 - 3 VO 517/17 - juris Rn. 13).

  • OVG Thüringen, 26.02.2020 - 3 VO 517/17

    Verwaltungsrechtsweg bei Streit über die Vergabe der Veranstaltung eines

    Auszug aus VG München, 30.07.2021 - M 18 E 21.3668
    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist für die Frage des einschlägigen Rechtswegs im Bereich der Unterschwellenvergabe die Rechtsform staatlichen Handeln maßgeblich: Ist diese privatrechtlich, so ist es grundsätzlich auch die betreffende Streitigkeit; vollzieht sich das staatliche Handeln in den Bahnen des öffentlichen Rechts, ist hingegen der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (BGH, B.v. 23.1.2012 - X ZB 5/11 - juris Rn. 20; sich dem anschließend ThürOVG, B.v. 26.2.2020 - 3 VO 517/17 - juris Rn. 7 und NdsOVG, B.v. 29.10.2018 - 10 ME 363/18 - juris Rn. 8 jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, B.v. 2.5.2007 - 6 B 10/07 - juris).

    Diese sind dann öffentlich-rechtlich, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen nicht für jedermann gelten, sondern Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben sind, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet (BVerwG, B.v. 2.5.2007 - 6 B 10/07 - juris Rn. 4; ThürOVG, B.v. 26.2.2020 - 3 VO 517/17 - juris Rn. 13).

  • VGH Bayern, 18.03.2016 - 12 CE 16.66

    Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung zum Besuch einer Privatschule

    Auszug aus VG München, 30.07.2021 - M 18 E 21.3668
    In einem solchen Fall sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifiziert hohe Anforderungen zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache jedenfalls dem Grunde nach spricht und der Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre (BayVGH, B.v. 18.3.2016 - 12 CE 16.66 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 10.10.2011 - 12 CE 11.2215

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht

    Auszug aus VG München, 30.07.2021 - M 18 E 21.3668
    Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BayVGH, B.v. 10.10.2011 - 12 CE 11.2215 - juris Rn. 6).
  • BGH, 23.01.2012 - X ZB 5/11

    Rettungsdienstleistungen III

    Auszug aus VG München, 30.07.2021 - M 18 E 21.3668
    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist für die Frage des einschlägigen Rechtswegs im Bereich der Unterschwellenvergabe die Rechtsform staatlichen Handeln maßgeblich: Ist diese privatrechtlich, so ist es grundsätzlich auch die betreffende Streitigkeit; vollzieht sich das staatliche Handeln in den Bahnen des öffentlichen Rechts, ist hingegen der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (BGH, B.v. 23.1.2012 - X ZB 5/11 - juris Rn. 20; sich dem anschließend ThürOVG, B.v. 26.2.2020 - 3 VO 517/17 - juris Rn. 7 und NdsOVG, B.v. 29.10.2018 - 10 ME 363/18 - juris Rn. 8 jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, B.v. 2.5.2007 - 6 B 10/07 - juris).
  • VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.313

    Keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit des Jugendhilfeträgers bezogen auf

    Auszug aus VG München, 30.07.2021 - M 18 E 21.3668
    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Beziehung zwischen Leistungserbringer und Jugendhilfeträger im jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2018 - 12 C 18.313 - juris, Rn. 7).
  • VG Münster, 18.08.2004 - 9 L 970/04

    Anforderungen an die Ausgestaltung eines rechtmäßigen Vergabeverfahrens über

    Auszug aus VG München, 30.07.2021 - M 18 E 21.3668
    Unabhängig davon, ob eine Finanzierung dieser Leistung über eine Förderung nach § 74 SGB VIII oder eine Vereinbarung nach § 77 SGB VIII erfolgt, erfolgt ein solche prägend in den Formen des öffentlichen Rechts (vgl. zur Finanzierung eines Kindertagesstätte NdsOVG, B.v. 29.10.2018 - 10 ME 363/18 - juris Rn. 8 ff.; zu § 77 SGB VIII VG Münster, U.v. 18.8.2004 - 9 L 970/04 - juris Rn. 8).
  • VG München, 30.07.2021 - M 18 E 21.3726

    Einstweiliger Rechtsschutz, Vergabe von Jugendhilfeleistungen,

    Auszug aus VG München, 30.07.2021 - M 18 E 21.3668
    Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2021 beantragte der Antragsteller daraufhin durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht München, auch dieses "Interimsvergabeverfahren" vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen (M 18 E 21.3726).
  • VG München, 28.10.2021 - M 18 E 21.2712

    Zur Anwendbarkeit des Vergaberechts auf zweiseitige Finanzierungsvereinbarungen

    Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2021 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit, dass der Antragsgegner beabsichtige, für den Zeitraum 1. September 2021 bis 31. Dezember 2021 ein erneutes Vergabeverfahren durchzuführen, um einen Anbieter interimsweise mit den streitgegenständlichen Leistungen nach § 13 Abs. 1 SGB VIII zu beauftragen, und beantragte, das "Interimsvergabeverfahren" vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen (M 18 E 21.3668).

    Der Antragsgegner teilte mit Schriftsatz vom 17. Juli 2021 im Verfahren M 18 E 21.3668 mit, dass der Antragsteller beim Antragsgegner inzwischen einen Antrag nach § 74 SGB VIII eingereicht habe.

    Mit Beschlüssen vom 30. Juli 2021 wurden die Anträge auf einstweiligen Rechtschutz in den Verfahren M 18 E 21.3668 sowie M 18 E 21.3726 abgelehnt.

    Wegen des weiteren Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie den Verfahren M 18 E 21.3668 und M 18 E 21.3726 sowie auf die vorgelegten Behördenakten ergänzend Bezug genommen.

  • VG München, 22.07.2021 - M 18 E 21.2712

    Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für vorläufige Untersagung der Vergabe von

    Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2021 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit, dass der Antragsgegner beabsichtige, für den Zeitraum 1. September 2021 bis 31. Dezember 2021 ein erneutes Vergabeverfahren durchzuführen, um einen Anbieter interimsweise mit den streitgegenständlichen Leistungen nach § 13 Abs. 1 SGB VIII zu beauftragen, und beantragte, das "Interimsvergabeverfahren" vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen (M 18 E 21.3668).

    Der Antragsgegner teilte mit Schriftsatz vom 17. Juli 2021 im Verfahren M 18 E 21.3668 mit, dass der Antragsteller beim Antragsgegner inzwischen einen Antrag nach § 74 SGB VIII eingereicht habe.

    Wegen des weiteren Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie den Verfahren M 18 E 21.3668 und M 18 E 21.3726 sowie auf die vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen.

  • VG München, 30.07.2021 - M 18 E 21.3726

    Einstweiliger Rechtsschutz, Vergabe von Jugendhilfeleistungen,

    Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2021 beantragte der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht München, das mit E-Mail vom 7. Juli 2021 eröffnete "Interimsvergabeverfahren" vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen (M 18 E 21.3668).

    Wegen des weiteren Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und den Verfahren M 18 E 21.2712 und M 18 E 21.3668 sowie die vorgelegten Behördenakten ergänzend Bezug genommen.

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